Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neue Wertgrenzen ab 01.01.2018
Neue Wertgrenzen
Folgende Wertgrenzen ändern sich:
- Der Schwellenwert für die Sofortabschreibung wird von 410 EUR auf 800 EUR angehoben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens wird von 150 EUR auf 250 EUR angehoben (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG). Die Obergrenze von 1.000 EUR wird nicht verändert.