Verkauft ein deutscher Unternehmer Waren an einen Kunden aus dem Drittlandsgebiet (Ausfuhrlieferung, § 6 UStG), so ist diese Lieferung gem. § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass die Ausfuhr nachgewiesen wird.
Solange kein Ausfuhrnachweis (§§ 8 ff UStDV) vorliegt, wird der Erlös als steuerpflichtig behandelt (Abschn. 6.5 UStAE).
Bringt der Erwerber nachträglich einen Ausfuhrnachweis bei, wird die einbehaltene Umsatzsteuer dem Erwerber ausbezahlt. Der ursprünglich steuerpflichtige Erlös wird auf das Konto „Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG (SKR03: 4120 – SKR04: 8120)“ umgebucht.