Die Aufwendungen für Rechts- und Beratungskosten werden auf das Aufwandskonto „Rechts- und Beratungskosten (SKR03: 4950 – SKR04: 6825)“ gebucht.
Fallen die Rechts- und Beratungskosten für die Beratung bezüglich der Veräußerung einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an, sind sie auf das Konto „Veräußerungskosten § 3 Nr. 40 EStG/ § 8b Abs. 2 KStG (SKR03: 4976 – SKR04: 6857)“ zu buchen
Die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.
Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten für die Verfolgung betrieblicher Ansprüche können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Rechts- und Beratungskosten, die anlässlich der Abwehr von gegen den Betrieb erhobenen Ansprüchen erforderlich sind.
Zu den als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen gehören beispielsweise
- Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Betriebs oder Teilbetriebs entstehen,
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Zivilprozesses wegen eines Gewinnanteils,
- Kosten eines Passivprozesses, wenn nach einem Unfall mit dem Betriebs-Pkw der Gegner Schadenersatz verlangt,
- Kosten eines Prozesses vor dem Finanzgericht anlässlich eines Streits um die Gewinnermittlung. Dies gilt auch, wenn die Einkommensteuer betroffen ist. Aber auch die Kosten eines Finanzprozesses wegen der Kfz-Steuer des Betriebs-Pkw sind Betriebsausgaben.