Nur betrieblich veranlasste Bürgschaftsprovisionen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich ein Unternehmer zur Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung für einen Geschäftspartner verbürgt.
Demgegenüber werden erhaltene Provisionen auf das Konto „Provision, sonstige Erträge (SKR03: 8570 – SKR04: 4570)“ gebucht.