In der Regel handelt es sich bei den Kosten für eine Generalsanierung um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. Die Buchung für Aufwendungen für eigenbetrieblich genutzte Grundstücke erfolgt auf das Aufwandskonto „Grundstücksaufwendungen betrieblich (SKR03: 4290 – SKR04: 6350)“. Aufwendungen für Grundstücke, die nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt werden (z.B. Verwaltungsgebäude, Werkswohnungen) werden auf dem Konto „Sonstige Grundstücksaufwendungen (neutral) (SKR03: 2350 – SKR04: 6352)“ erfasst.
Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.
Nur ausnahmsweise sind die Kosten einer Generalüberholung als Herstellungsaufwand zu qualifizieren. Die Buchung erfolgt dann auf das jeweilige Anlagekonto, z.B. „Geschäftsbauten (SKR03: 0090 – SKR04: 0240)“.