Reine Lastenaufzüge sind Betriebsvorrichtungen, da diese dem Gewerbebetrieb dienen. Das gilt auch, wenn die Lastenaufzüge auch als Personenaufzüge genutzt werden, wenn der Hauptzweck darin besteht, dem Gewerbebetrieb zu dienen. Hinsichtlich der Abschreibung kann bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 zwischen der linearen AfA gem. § 7 Abs. 1 EStG und der degressiven AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG gewählt werden. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 kann nur die lineare Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Die lineare AfA richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Diese kann der amtlichen AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter entnommen werden. Nach der zur Zeit gültigen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Fahrstuhles (Elevators) 14 Jahre.
Außerdem ist zu beachten, dass im Jahr der Anschaffung zeitanteilig, d.h. monatsgenau abgeschrieben werden muss. Die Abschreibung eines als Betriebsvorrichtung einzustufenden Fahrstuhls wird auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.