Auf dieses Konto werden die Abschreibungen auf Sachanlagen gebucht. Sachanlagen gehören zum Anlagevermögen eines Unternehmens und unterliegen einer ständigen Wertminderung. Um diese Wertminderung in der Bilanz zu berücksichtigen, werden Sachanlagen über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben.
Zu Sachanlagen zählen beispielsweise:
- Maschinen
- Werkzeuge
- Telefonanlage
Bei diesem Konto handelt es sich um ein Konto aus dem Bereich „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen„.
Nicht auf dieses Konto gebucht werden die Abschreibungen auf Kfz und auf Gebäude. Hierfür stehen die Konten „Abschreibungen auf Kfz (SKR03: 4832 – SKR04: 6222)“ und „Abschreibungen auf Gebäude (SKR03: 4831 – SKR04: 6221)“ zur Verfügung.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschreibung sind die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts. Dazu gehören auch Anschaffungsnebenkosten, die beim Erwerb des Wirtschaftsguts anfallen.
Handelsrechtlich sind die Sachanlagen planmäßig über ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB). Es gibt weder eine Vorschrift über die anzuwendende Abschreibungsmethode noch eine Bestimmung über den Zeitraum, in dem Sachanlagen abzuschreiben sind. Es muss ein Abschreibungsplan aufgestellt werden, nach dem die Anschaffungskosten auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden.