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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Rechtsanwaltskammerbeitrag

SKR03: 4380 – SKR04: 6420

Beschreibung

Der Beitrag für die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer ist zu 100 % als Betriebsausgabe abziehbar. Die Buchung erfolgt auf das Konto „Beiträge (SKR03: 4380 – SKR04: 6420)“.

Wird bei angestellten Anwälten der Rechtsanwaltskammerbeitrag vom Arbeitgeber übernommen, so führt die Übernahme des Beitrags zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Für die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen angestellter Anwälte zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber gilt Entsprechendes: Auch diese führt zu Arbeitslohn, wenn die Übernahme nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Beiträge 4380 6420
Konten

Buchungsbeispiel

Rechtsanwalt Mustermann erhält den Jahresbeitragsbescheid seiner örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Hinweis:
Wird bei angestellten Anwälten der Rechtsanwaltskammerbeitrag vom Arbeitgeber übernommen, so führt die Übernahme des Beitrags zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Kontierungsvorschlag

Soll   Haben
4380 Beiträge an 1200 Bank
Soll   Haben
6420 Beiträge an 1800 Bank
Buchungsbeispiel & Kontierung

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Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.