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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Getränke

SKR03: 4653 – SKR04: 6643

Beschreibung

Getränke wie Kaffee, Tee, Mineralwasser usw., die in Geschäftsräumen bei Besprechungen mit Geschäftspartner dargereicht werden oder Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung gestellt werden, sind als Geste der Höflichkeit anzusehen und nicht als Bewirtung einzustufen. Es handelt es sich um Aufmerksamkeiten, die in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, ohne besondere Aufzeichnungspflichten beachten zu müssen. Aufwendungen für derartige Getränke werden auf das Konto „Aufmerksamkeiten (SKR03: 4653 – SKR04: 6643)“ gebucht.

Die Umsatzsteuer, die für Getränke in Rechnung gestellt wird, beträgt in den meisten Fällen 7 %, die auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer 7 % (SKR03: 1571 – SKR04: 1401)“ gebucht wird.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Aufmerksamkeiten 4653 6643
Konten

Buchungsbeispiel

Unternehmer Mustermann kauft Tee und Kaffee ein, den er während der Arbeitszeit bei seinen geschäftlichen Besprechungen anbietet.

Kontierungsvorschlag

Soll Haben
4653 Aufmerksamkeiten an 1000 Kasse
1571 Abziehbare Vorsteuer 7 %
Soll Haben
6643 Aufmerksamkeiten an 1600 Kasse
1401 Abziehbare Vorsteuer 7 %
Buchungsbeispiel & Kontierung

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