Nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG sind Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarngelder, die im Zusammenhang mit betrieblichen Vorgängen anfallen, als nicht abziehbare Betriebsausgaben einzustufen. Das Abzugsverbot gilt immer dann, wenn sie von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des EStG oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt worden sind. Derartige Zahlungen werden daher auf das Konto „Sonstige nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (SKR03: 2308 – SKR04: 6968)“ gebucht.
Durch das Jahressteuergesetz 2019 wird § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG dahingehend erweitert, dass auch Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder, die von einem anderen Mitgliedsstaat festgesetzt werden, nicht abzugsfähig sind. Dies gilt gem. § 52 Abs. 6 S. 10 EStG für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden.