Verkaufsbuden sind als Betriebsvorrichtungen zu behandeln. Sie können unabhängig von der betreffenden Gebäudeabschreibung wie das übrige bewegliche Anlagevermögen abgeschrieben werden.
Hinsichtlich der Abschreibung kann bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 zwischen der linearen AfA gem. § 7 Abs. 1 EStG und der degressiven AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG gewählt werden. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 kann nur die lineare AfA in Anspruch genommen werden.
Die lineare AfA richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Diese kann der amtlichen AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter entnommen werden.
Nach der zur Zeit gültigen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Verkaufsbude acht Jahre. Außerdem ist zu beachten, dass im Jahr der Anschaffung zeitanteilig, d.h. monatsgenau abgeschrieben werden muss.
Die Abschreibungen einer Verkaufsbude werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.