Die Kosten für die Bahncard können auch bei privater Nutzung durch den Arbeitnehmer in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Kauft der Unternehmer für seinen Arbeitnehmer eine Bahncard, um die erstattungspflichtigen Fahrtkosten für Dienstreisen zu mindern, handelt es sich um Ersatzleistungen, die steuerfrei erstattet bzw. übernommen werden können. Diese Aufwendungen gehören also nicht zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die Aufwendungen für die Bahncard werden auf das Konto „Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten (SKR03: 4663 – SKR04: 6663)“ gebucht.