1. Eigene Arbeitskleidung
Der Unternehmer kann die Kosten für eigene Arbeitskleidung als Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Zur typischen Bekleidung gehören Kleidungsstücke, die
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als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
- nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, wenn ihre private Nutzung ausgeschlossen ist.
Normale Schuhe, Strümpfe und Unterwäsche sind z.B. keine typische Berufskleidung.
Die Buchung erfolgt auf das Konto
“Betriebsbedarf” (SKR03 #4980 | SKR04 #6850).
2 Arbeitskleidung für Arbeitnehmer
Auch Aufwendungen für Arbeitskleidung, die Arbeitnehmern überlassen werden, sind Betriebsausgaben. Dies gilt insbesondere für
Schutzkleidung. Steuerfrei ist nicht nur die Gestellung, sondern auch die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber.
Erhält der Arbeitnehmer die Berufskleidung von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, dann ist anzunehmen, dass es sich um typische Berufskleidung handelt, wenn nicht das Gegenteil offensichtlich ist.
Die Buchung erfolgt auf das Konto
“Betriebsbedarf” (SKR03 #4980 | SKR04 #6850).
Beschafft der Arbeitnehmer die Berufskleidung selbst, so kann der Arbeitgeber ihm die Auslagen steuerfrei erstatten, wenn der Arbeitgeber zur Stellung der Berufskleidung verpflichtet ist.
Handelt es sich bei der überlassenen Kleidung dagegen nicht um typische Berufskleidung, stellt die Überlassung steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Beispiele für Arbeitskleidung
- Pförtneruniform
- Overall bei Kfz-Mechanikern
- Briefträgeruniform
- Kellneruniform
- Schutzbrillen
- Helme
- Schutzanzüge
- Handschuhe
- Sicherheitsschuhe