Elektrofahrräder werden mit ihren Anschaffungskosten aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Elektrofahrräder findet sich in den amtlichen AfA-Tabellen nicht. Für Fahrräder, aber auch für Mofas, Motorräder und Motorroller ergibt sich aus den amtlichen AfA-Tabellen jeweils eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren. Diese kann als Orientierung dienen, bis von seiten der Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Elektrofahrräder festgelegt wird.
Im Jahr der Anschaffung dürfen Elektrofahrräder nur zeitanteilig, d.h. mit 1/12 der Jahres-AfA je angefangenem Monat, abgeschrieben werden. Die Buchung der Abschreibung erfolgt auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“.