Unternehmer Mustermann erwirbt ein Elektrofahrrad, das dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Der Fahrradhändler Testmann stellt ihm eine Rechnung inkl. Umsatzsteuer. Die Anschaffungskosten des Elektrofahrrades wurden auf das Konto „Sonstige Transportmittel (SKR03: 0380 – SKR04: 0560)“ gebucht.
In den amtlichen AfA-Tabellen findet sich keine Abschreibungsdauer für Elektrofahrräder. Für Fahrräder, aber auch für Mofas, Motorräder und Motorroller ergibt sich aus den amtlichen AfA-Tabellen jeweils eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren. Diese wird zu Grunde gelegt. Das Elektrofahrrad wird linear abgeschrieben.