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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Abschreibung auf Elektrofahrrad

SKR03: 4830 – SKR04: 6220

Beschreibung

Elektrofahrräder werden mit ihren Anschaffungskosten aktiviert und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Elektrofahrräder findet sich in den amtlichen AfA-Tabellen nicht. Für Fahrräder, aber auch für Mofas, Motorräder und Motorroller ergibt sich aus den amtlichen AfA-Tabellen jeweils eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren. Diese kann als Orientierung dienen, bis von seiten der Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Elektrofahrräder festgelegt wird.

Im Jahr der Anschaffung dürfen Elektrofahrräder nur zeitanteilig, d.h. mit 1/12 der Jahres-AfA je angefangenem Monat, abgeschrieben werden. Die Buchung der Abschreibung erfolgt auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 4830 6220
Konten

Buchungsbeispiel

Unternehmer Mustermann erwirbt ein Elektrofahrrad, das dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Der Fahrradhändler Testmann stellt ihm eine Rechnung inkl. Umsatzsteuer. Die Anschaffungskosten des Elektrofahrrades wurden auf das Konto „Sonstige Transportmittel (SKR03: 0380 – SKR04: 0560)“ gebucht.

In den amtlichen AfA-Tabellen findet sich keine Abschreibungsdauer für Elektrofahrräder. Für Fahrräder, aber auch für Mofas, Motorräder und Motorroller ergibt sich aus den amtlichen AfA-Tabellen jeweils eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren. Diese wird zu Grunde gelegt. Das Elektrofahrrad wird linear abgeschrieben.

Kontierungsvorschlag

Buchungsbeispiel & Kontierung

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