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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Entnahme von sonstigen Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG einer gemieteten Telefonanlage

SKR03: 1800 – SKR04: 2100

Beschreibung

Nach § 3 Abs. 9a UStG werden einer sonstigen Leistung gleichgestellt:

  • die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen
  • die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen

Hauptanwendungsfall dieser Vorschrift sind die private KfZ-Nutzung und die private Telefonnutzung.

Die Buchung der Entnahme von Gegenständen erfolgt auf das Konto „Privatentnahme (SKR03: 1800 – SKR04: 2100)“.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt 8906 4637
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Telefon-Nutzung) 8918 4638
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt 8920 4640-4644
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 8921 4645
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Telefon-Nutzung) 8922 4646
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 8924 4639
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 7 % USt 8930-8931 4630-4636
Konten

Buchungsbeispiel

Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer Mustermann nutzt das betrieblich gemietete Telefon zu 10% privat.
Die Telefonrechnung für den Monat (Miete, Telefongerät, Grundgebühr, Gesprächsgebühren) ist inkl. Umsatzsteuer.
Die Telefonrechnung ist in einen betrieblichen (90%) und einen privaten (10%) Anteil aufzuteilen.
Die Vorsteuer für den betrieblichen Anteil ist gem. § 15 UStG abzugsfähig.

Kontierungsvorschlag

Betrieblicher Anteil

Soll   Haben
4920 Telefon an 1200 Bank
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %


Privater Anteil

Soll   Haben
1800 Privatentnahme an 1200 Bank

Betrieblicher Anteil

Soll   Haben
6805 Telefon an 1800 Bank
1406 Abziehbare Vorsteuer 19 %


Privater Anteil

Soll   Haben
2100 Privatentnahme an 1800 Bank
Buchungsbeispiel & Kontierung

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