Hublifte sind Betriebsvorrichtungen und werden wie bewegliche Anlagegüter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Es besteht daher bei Anschaffung bis 31.12.2007 und vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 die Wahl zwischen degressiver AfA gem. § 7 Abs. 2 EStG und linearer Abschreibung gem. § 7 Abs. 1 EStG. Bei Anschaffung im Jahr 2008 und ab 01.01.2011 kann nur die lineare AfA in Anspruch genommen werden.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann der amtlichen AfA-Tabelle entnommen werden. Nach der zur Zeit gültigen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines stationären Hubliftes 15 Jahre und die eines mobilen Hubliftes 11 Jahre.
Abschreibungen auf Hublifte werden auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.