Die fälligen Beiträge zu einer Betriebsunterbrechungsversicherung können voll als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn betriebsbedingte Risiken abgesichert werden. Zu den betriebsbedingten Risiken zählen z.B. Feuer, Wasserschaden, Einbruchsdiebstahl oder Sturm. Die Buchung erfolgt auf das Konto „Versicherungen (SKR03: 4360 – SKR04: 6400)“.
Werden durch die Betriebsunterbrechungsversicherung oder eine Betriebskostenversicherung ausschließlich außerbetriebliche Risiken abgesichert, z.B. Krankheit des gewerblichen Einzelunternehmers oder Freiberuflers, so sind die Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Werden die Beiträge vom betrieblichen Bankkonto bezahlt, sind sie auf das Konto „Privatentnahmen (SKR03: 1800 – SKR04: 2100)“ zu buchen.
Die von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, stellen dagegen Betriebsausgaben und keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn die GmbH alleinige Bezugsberechtigte im Versicherungsfall ist.