Bei Software handelt es sich in der Regel um immaterielle Wirtschaftsgüter. Wird Software entgeltlich erworben, wird sie linear abgeschrieben. Die Abschreibungen werden auf das Konto „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (SKR03: 4822 – SKR04: 6200)“ gebucht.
Bei sog. Trivialprogrammen wie z.B. Computerspielen handelt es sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter.
Liegen deren Anschaffungskosten bei maximal 410 EUR, kann die Software als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden (R 5.5 Abs. 1 S. 3 EStR). Bei der nächsten Überarbeitung der EStR soll auch hier die Grenze analog § 6 Abs. 2 EStG auf 800 EUR angehoben werden (Vgl. BT-Drucks. 18/12750 S. 21). Die Buchung der Abschreibungen erfolgt dann auf das Konto „Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter (SKR03: 4855 – SKR04: 6260)“ bzw. bei Aktivierung auf das Konto „Abschreibungen auf aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter (SKR03: 4860 – SKR04: 6262)“.