Die Muster-GmbH veranstaltet anlässlich einer Messe eine Tombola und kauft hierfür Sachpreise. Hauptpreis ist ein LED-Fernsehgerät, beim Rest handelt es sich um Kleingewinne zum Preis von unter 35 EUR netto.
Beim LED-Fernseher ist kein Vorsteuerabzug möglich, da die Abgabe des Geräts zu einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S.v. § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG führt und schon bei Erwerb feststeht, dass der Fernseher als Sachgewinn abgegeben werden soll.
Bei den Kleingewinnen handelt es sich um Geschenke von geringem Wert i.S.v. Abschn. 3.3 Abs. 11 UStAE, die nicht unter § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG fallen.
Da die Muster-GmbH vorsteuerabzugberechtigt ist, kann sie die Vorsteuer für die Kleingewinne abziehen.