Aufwendungen für Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer, deren Wert brutto 60 EUR einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt, können unmittelbar als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen werden unmittelbar auf das Konto „Freiwillige Sozialleistungen (SKR03: 4946 – SKR04: 6822)“ gebucht.
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR inklusive Umsatzsteuer, z.B.
- Blumen,
- Genussmittel,
- ein Buch oder
- ein Tonträger,
die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Firmenjubiläum) zugewendet werden. Die Zuwendung kann auch in Form eines Gutscheins erfolgen.
Einem Arbeitnehmer können in einem Jahr mehrfach Sachzuwendungen bis zum Wert von 60 EUR zugewendet werden, z.B. zum Geburtstag und aus Anlass eines Firmenjubiläums. Bei Bargeldgeschenken und Geschenken im Wert von über 60 EUR handelt es sich dagegen immer um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch Getränke können Aufmerksamkeiten sein.