Einzelunternehmer Mustermann hat als Bestandteil seiner Altersvorsorge vor 2005 eine Lebensversicherung abgeschlossen, für die er einen monatlichen Beitrag zahlt. Bei den Beiträgen zur Lebensversicherung handelt es sich um private Vorsorgeaufwendungen, die Mustermann nicht als Betriebsausgaben abziehen kann. Bei einer Zahlung vom betrieblichen Bankkonto sind die Beträge als Privatentnahmen zu behandeln.
Mustermann erfasst die Beiträge nicht bei den allgemeinen Privatentnahmen, sondern getrennt davon als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben.