Die Kosten für den Einbau von Schallschutzvorrichtungen wie schalldämpfende Türen, Fenster oder Fassadenverkleidungen sind als Erhaltungsaufwand zu behandeln. Die anfallenden Kosten werden auf das Konto „Grundstücksaufwendungen betrieblich (SKR03: 4290 – SKR04: 6350)“ oder „Reparaturen und Instandhaltungen von Bauten (SKR03: 4801 – SKR04: 6450)“ gebucht.
Die gesamte in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406=“ gebucht.