Beiträge zu einer Unfallversicherung, welche der Unternehmer im betrieblichen Interesse zu Gunsten seiner Mitarbeiter oder eines bestimmten Kreises von Mitarbeitern abgeschlossen hat, sind betrieblich veranlasste Betriebsausgaben. Gleiches gilt für Beiträge zu Versicherungen, die für betriebsfremde Personen auf dem Betriebsgelände abgeschlossen werden. Die Beiträge werden auf das Konto „Versicherungen (SKR03: 4360 – SKR04: 6400)“ gebucht.
Unfallversicherungen, welche den Versicherungsnehmer allgemein vor jedem Unfallrisiko (betriebliche und private) schützen, sind im Wesentlichen privat veranlasst. Beiträge zu allgemeinen Unfallversicherungen können demzufolge nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sie dürfen aber bei den Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Werden die Beiträge vom betrieblichen Bankkonto bezahlt, erfolgt die Buchung auf das Konto „Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig (SKR03: 1820 – SKR04: 2200)“.