Skip to main content
Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Unfallversicherung

SKR03: 4360 – SKR04: 6400

Beschreibung

Beiträge zu einer Unfallversicherung, welche der Unternehmer im betrieblichen Interesse zu Gunsten seiner Mitarbeiter oder eines bestimmten Kreises von Mitarbeitern abgeschlossen hat, sind betrieblich veranlasste Betriebsausgaben. Gleiches gilt für Beiträge zu Versicherungen, die für betriebsfremde Personen auf dem Betriebsgelände abgeschlossen werden. Die Beiträge werden auf das Konto „Versicherungen (SKR03: 4360 – SKR04: 6400)“ gebucht.

Unfallversicherungen, welche den Versicherungsnehmer allgemein vor jedem Unfallrisiko (betriebliche und private) schützen, sind im Wesentlichen privat veranlasst. Beiträge zu allgemeinen Unfallversicherungen können demzufolge nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sie dürfen aber bei den Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Werden die Beiträge vom betrieblichen Bankkonto bezahlt, erfolgt die Buchung auf das Konto „Sonderausgaben beschränkt abzugsfähig (SKR03: 1820 – SKR04: 2200)“.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Versicherungen 4360 6400
Konten

Buchungsbeispiel

Unternehmer Mustermann zahlt den jährlich anfallenden Beitrag einer Unfallversicherung für betriebsfremde Personen per Banküberweisung.

Kontierungsvorschlag

  • Soll   Haben
    4360 Versicherungen an 1200 Bank
  • Soll   Haben
    6400 Versicherungen an 1800 Bank
Buchungsbeispiel & Kontierung

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung 3.8 / 5. Anzahl Bewertungen: 4

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Es tut uns leid, dass der Beitrag für dich nicht hilfreich war!

Lasse uns diesen Beitrag verbessern!

Wie können wir diesen Beitrag verbessern?

Dieser Artikel wurde mit großer Sorgfalt recherchiert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier angegebenen Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.