Die gesamten geleisteten Pflichtbeiträge zur Steuerberaterkammer sind zu 100 % abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Buchung erfolgt auf das Konto “Beiträge (SKR03 #4380/SKR04 #6420)”.
Wird bei angestellten Steuerberatern der Steuerberaterkammerbeitrag vom Arbeitgeber übernommen, so führt die Übernahme des Beitrags zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.