Sprachkurs im Inland
Absolviert ein Unternehmer einen Sprachkurs im Inland aus betrieblichen bzw. beruflichen Gründen, können die Kursgebühren als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen werden auf das Konto “Fortbildungskosten (SKR03 #4945/SKR04 #6821)” gebucht.
Ist in der Rechnung Umsatzsteuer enthalten, wird diese auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03 #1576/SKR04 #1406)“ gebucht.
Sprachkurs im Ausland
Die Kursgebühren können auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Sprachkurs im Ausland stattfindet. Die Aufwendungen werden ebenfalls auf das Konto “Fortbildungskosten (SKR03 #4945/SKR04 #6821)” gebucht.
Ist in der Rechnung bis 31.12.2010 ausländische Umsatzsteuer enthalten, kann diese nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Es kann ggf. im Ausland ein Antrag auf Erstattung der ausländischen Vorsteuer gestellt werden.
Ab 01.01.2011 ist der Sprachkurs dagegen in Deutschland steuerbar und grundsätzlich auch steuerpflichtig. Die Steuerschuld geht auf den im deutschen Inland ansässigen Leistungsempfänger über, da der Leistungserbringer diese konkrete Leistung von seinem im Ausland belegenen Unternehmen aus oder von einer im Ausland belegenen Betriebsstätte aus erbringt (§ 13b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UStG). Bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.