Die Kursgebühren können auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Sprachkurs im Ausland stattfindet. Findet der Sprachkurs in einem EU-Mitgliedsstaat statt, werden die Aufwendungen werden auf das Konto „Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer (SKR03: 3123 – SKR04: 5923)“ bzw. „Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer (SKR03: 3143 – SKR04: 5943)“ gebucht. Findet der Sprachkurs in einem Drittstaat statt, werden die Aufwendungen werden auf das Konto „Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer (SKR03: 3125 – SKR04: 5925)“ bzw. „Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ohne Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer (SKR03: 3145 – SKR04: 5945)“ gebucht.
Der Sprachkurs ist in Deutschland steuerbar und grundsätzlich auch steuerpflichtig. Die Steuerschuld geht auf den im deutschen Inland ansässigen Leistungsempfänger über, da der Leistungserbringer diese konkrete Leistung von seinem im Ausland belegenen Unternehmen aus oder von einer im Ausland belegenen Betriebsstätte aus erbringt (§ 13b Abs. 1 UStG i.V.m. § 13b Abs. 5 S. 1 UStG). Bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.