Bei den Repräsentationskosten ist zu unterscheiden zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Repräsentationskosten.
Zu den abzugsfähigen Repräsentationskosten zählen beispielsweise Kosten für Kundenpflege, Kosten für Eventveranstaltungen, Aufwendungen für Dekoration und Ähnliches.
Abzugsfähig sind Repräsentationskosten nur, wenn sie betrieblich veranlasst sind.
Nicht abzugsfähig sind daher Repräsentationskosten, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, weil sie durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dabei ist es unerheblich, dass diese Repräsentationskosten auch der Förderung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen können (§ 12 S. 1 Nr. 1 EStG).
Zu den nicht abzugsfähigen Repräsentationskosten zählen insbesondere die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 und 4 EStG genannten Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, sowie die Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motoryachten und die damit zusammenhängenden Bewirtungen. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG sind weiterhin nicht abzugsfähig Repräsentationskosten, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, auch wenn sie mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Nach § 4 Abs. 7 EStG besteht für diese Aufwendungen die Pflicht, sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.