Seit 01.01.2005 müssen LKW auf Bundesautobahnen eine streckenbezogene Maut zahlen. Die Mautgebühr soll überwiegend dem Ausbau der Bundesfernstraßen zugutekommen.
Die Mautgebühr ist nicht mit Umsatzsteuer belastet, so dass der Unternehmer auch keine Vorsteuerbeträge geltend machen kann.
Der Unternehmer bucht die Aufwendungen auf das Konto “Mautgebühren (SKR03 #4560/SKR04 #6580)”.