Nach § 4 Abs. 5b EStG stellt die Gewerbesteuer steuerrechtlich keine Betriebsausgabe dar. Gewerbesteuerzahlungen werden gewinnmindernd auf das Konto „Gewerbesteuer (SKR03: 4320 – SKR04: 7610)“ gebucht und sind außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Gewerbesteuernachzahlungen und Gewerbesteuererstattungen für Vorjahre, § 4 Abs. 5b EStG
2281
7641
Forderungen aus Gewerbesteuerüberzahlungen
1540
1435
Erträge aus der Auflösung von Gewerbesteuerrückstellungen, § 4 Abs. 5b EStG
2283
7643
Konten
Buchungsbeispiel
Unternehmer Mustermann ist Einzelunternehmer und betreibt eine Kfz-Werkstatt. Laut Gewerbesteuerbescheid sind vierteljährliche Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu leisten. Mustermann überweist die erste Vorauszahlung.
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