Der im EG-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer A erbringt eine sonstige Leistung für den deutschen Unternehmer B (= Leistungsempfänger). A stellt eine Rechnung.
Der Ort der sonstigen Leistung ist nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland. Steuerschuldner ist B (§13b Abs. 1 UStG). A weist in seiner Rechnung seine und die USt-Identifikationsnummer des B aus und weist auf den Übergang der Steuerschuld hin. Ein Steuerausweis erfolgt nicht. A muss den Vorgang in seine Zusammenfassende Meldung aufnehmen.
Der Leistungsempfänger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.