Die Heizungsanlage stellt einen unselbstständigen Gebäudeteil dar, sodass die Kosten in die Herstellungskosten einfließen. Dies bedeutet, dass die Kosten für eine Heizungsanlage bei einem Neubau den Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen sind. Deshalb müssen die dafür aufgewandten Kosten auf das jeweilige Gebäudekonto gebucht werden. Soweit es sich um einen Geschäftsbau handelt, erfolgt die Buchung auf das Konto „Geschäftsbauten (SKR03: 0090 – SKR04: 0240)“.
Die gesamte in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.