Geschenke Checkliste
Streuartikel
Geschenke an Externe
Geschenke an Mitarbeiter
[ab 01.01.2022 max. 50,00 Euro (brutto)]
Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.
Geschenke an Mitarbeiter aus besonderem Anlass*
HINWEIS: Dieser Freibetrag kann auch mehrfach pro Jahr ausgeschöpft werden, wenn mehrere besondere Anlässe gegeben sind
* Ein besonderer Anlass ist z.B.: Geburtstag, Heirat, Geburt des Kindes, Jubiläum, Beförderung, Rückkehr aus der Elternzeit oder nach einer langen Krankheit
HINWEIS:
Übersicht über die EURO-Grenzen für die Abziehbarkeit
Preis des Geschenks | Ist ein Abzug als Betriebsausgabe möglich? | |
---|---|---|
Zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer | Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer | |
35,00 € netto 41,65 € brutto bei 19% Umsatzsteuer |
ja | nein |
29,41 € netto 35,00 € brutto bei 19% Umsatzsteuer |
ja | ja |
35,00 € netto 37,45 € brutto bei 7% Umsatzsteuer |
ja | nein |
32,71 € netto 35,00 Euro brutto bei 7% Umsatzsteuer |
ja | ja |
Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG durch den schenkenden Unternehmer
Nach § 37b EStG kann der Zuwendende bei Sachzuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen die Einkommensteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % pauschalieren. Bemessungsgrundlage für die vom Zuwendenden zu tragende Pauschalsteuer sind die tatsächlichen Kosten einschließlich der Umsatzsteuer.
Die pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG teilt das Schicksal der Zuwendung, da sie Teil der Zuwendung ist. Handelt es sich bei der Zuwendung um eine Betriebsausgabe, so ist auch die pauschale Einkommensteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ist die Zuwendung dagegen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, gilt dies auch für die pauschale Einkommensteuer. Die pauschale Einkommensteuer ist auf die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer zu berechnen (§ 37b Abs. 1 S. 2 EStG).
Lt. BFH-Urteil v. 30.03.2017 (IV R 13/14) ist auch die übernommene Pauschalsteuer selbst als Geschenk bzw. geldwerter Vorteil anzusehen und bei der Prüfung der Freigrenze für Geschenke des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (35,00 EUR) mit einzubeziehen. Dies widerspricht der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung (vgl. BMF, IV C 6 – S-2297b / 14 / 10001 v. 19.05.2015, BStBl I 2015, 468, Rz. 25).
Das BMF hat am 03.08.2017 beschlossen, die Entscheidung IV R 13/14 in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen, sodass diese ab diesem Zeitpunkt dann allgemein anwendbar ist. Allerdings wird eine Fußnote gesetzt, die auf die weitere Anwendbarkeit der bisherigen Regelung aus Vereinfachungsgründen in Rz. 25 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 (BStBl I 2015, 468) hinweist.
Auf Nachfrage des Bundes der Steuerzahler bestätigte das BMF, dass somit für den Betriebsausgabenabzug (35 EUR-Grenze) weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich sein soll (vgl. Pressemitteilung BdSt v. 29.08.2017).
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