Private Arbeitsvermittler bewirken eine Vermittlungsleistung. Da es sich um eine sonstige Leistung handelt, die mit 19 % der Umsatzsteuer unterliegt, wird der Erlös beim Arbeitsvermittler auf das Konto „Erlöse 19 % USt (SKR03: 8400 – SKR04: 4400)“ gebucht.
Auch bei Abrechnung über Vermittlungsgutschein wird die Vermittlungsleistung gegenüber dem Arbeitslosen erbracht. Unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 15b UStG unterliegt die Leistung ab 01.01.2015 nicht mehr der Umsatzsteuer. Der Erlös wird dann auf dem Konto „Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG (SKR03: 8100 – SKR04: 4100)“ erfasst.