Die Aufwendungen für betrieblich veranlasste Steuerberatungskosten werden auf das Konto „Rechts- und Beratungskosten“ gebucht.
Betrieblich veranlasst sind die Steuerberatungskosten dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gewinns stehen (BFH, Urteil v. 18.11.1965). Zu den betrieblich veranlassten Steuerberatungskosten zählen u.a. die Kosten für
- die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen (Umsatzsteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke),
- das Ausfüllen des Vordrucks Einnahmenüberschussrechnung (BMF, Schreiben v. 21.12.2007)
- die Führung eines Rechtsbehelfsverfahrens gegenüber den Finanzbehörden wegen der Gewinnermittlung oder wegen betrieblicher Steuererklärungen
- die Führung eines Prozesses vor dem Finanzgericht wegen der Gewinnermittlung oder wegen betrieblicher Steuererklärungen
- die Beratung im Zusammenhang mit der Neugründung einer Gesellschaft
- die Beratung bei vorweggenommenen Erbfolgeregelungen betreffend Personengesellschaften mit steuerlichem Betriebsvermögen
Bei Körperschaften sind die Steuerberatungskosten immer betrieblich veranlasst und daher als Betriebsausgaben abziehbar. Fallen die Steuerberatungskosten für die Beratung bezüglich der Veräußerung einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an, sind die Beratungskosten auf das Konto „Veräußerungskosten § 3 Nr. 40 EStG/ § 8b Abs. 2 KStG (SKR03: 4976 – SKR04: 6857)“ zu buchen.
Kosten für die Erstellung der Lohn- und Finanzbuchführung werden auf das Konto „Buchführungskosten (SKR03: 4955 – SKR04: 6830)“ gebucht, die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses auf das Konto „Abschluss- und Prüfungskosten (SKR03: 4957 – SKR04: 6827)“.
Die gesamte in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.