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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Eingang der Überbrückungshilfe sowie anderer Wirtschaftshilfen (Novemberhilfe, Dezemberhilfe)

SKR03: 2709 – SKR04: 4839

Beschreibung

Ertragsteuerlich ist die Corona-Soforthilfe grundsätzlich als steuerbare und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtige Betriebseinnahme zu behandeln. Dies ergibt sich aus den am 30.03.2020 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes. Die Steuerpflicht wirkt sich nach diesen Kurzfakten erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, und nur dann, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde.

Soweit die Voraussetzungen des § 277 Abs. 1 HGB nicht erfüllt sind, handelt es sich nicht um Umsatzerlöse.

Auch andere Zuschüsse, wie die ÜberbrückungshilfeNovemberhilfe und Dezemberhilfe sind grundsätzlich ertragsteuerlich als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu behandeln.

Die Erfassung erfolgt im Bereich „sonstige betriebliche Erträge“.

Werden die Corona-Soforthilfe oder eine der anderen Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) (teilweise) zurückgezahlt, ist diese Rückzahlung unter der Position „sonstige (betriebliche) Aufwendungen“ zu erfassen.

Mit Veröffentlichung des Formulars Anlage EÜR 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen klargestellt, in welche Zeilen des Formulars die erhaltene Corona Soforthilfe und deren eventuelle Rückzahlung ausgewiesen werden sollen:

  • Zeile 15: „Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen (auch Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b schuldet“
  • Zeile 66: „Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgabe (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie)“

Im Rahmen der Übermittlung der E-Bilanz gibt es für die Corona-Soforthilfe keinen gesonderten Ausweis. Der Ausweis erfolgt entweder unter der Postition „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen“ oder unter der Oberposition „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen“ (BMF, Übersicht vom 05.11.2020 „Amtliche Anleitung VZ 2020 zur Einkommensteuererklärung – Infoblatt Corona-Hilfen“).

Sofern die Corona-Soforthilfe nicht auf einem Leistungsaustausch beruht bzw. es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung fehlt, unterliegt sie nicht der Umsatzsteuer.

Die Ausführungen gelten auch für andere Zuschüsse wie die Überbrückungshilfe und die außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Novemberhilfe und Dezemberhilfe).

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Investitionszuschüsse (steuerpflichtig) 2743 4975
Sonstige betriebliche Erträge 8603 4830
Sonstige Erträge unregelmäßig 2709 4839
Sonstige betriebsfremde Erträge 2510
Konten

Buchungsbeispiel

Unternehmer Mustermann erhält eine Corona-Soforthilfe des Bundes auf sein Bankkonto.

Kontierungsvorschlag

  • Soll   Haben
    1200 Bank an 2709 Sonstige Erträge unregelmäßig
  • Soll   Haben
    1800 Bank an 4839 Sonstige Erträge unregelmäßig
Buchungsbeispiel & Kontierung

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