Container (z.B. Bau-, Ausstellungs- oder Bürocontainer), die für betrieblichen Zwecke vorübergehend angemietet werden, gehören nicht zum Anlagevermögen. Die Mietzahlungen, die für den Container gezahlt werden, werden auf das Konto „Mieten für Einrichtungen (bewegliche Wirtschaftsgüter) (SKR03: 4960 – SKR04: 6835)“ gebucht. Die in der Miete enthaltene Umsatzsteuer wird, wenn die Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorliegt, auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.