Außerordentliche Aufwendungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht durch den normalen Geschäftsgang anfallen und dass sie nicht ständig wiederkehrender Natur, sondern ungewöhnlicher Art und von erheblichem Ausmaß sind.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufwendungen ungewöhnlich, unregelmäßig bzw. selten aber dennoch materiell bedeutend sind.
Ungewöhnlich sind Aufwendungen dann, wenn sie im Hinblick auf die normale Geschäftstätigkeit nicht vorhersehbar sind bzw. rein zufällig anfallen.
Selten sind Aufwendungen dann, wenn mit ihrer Wiederholung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Beispiele:
- Verluste aus dem Verkauf von bedeutenden Grundstücken
- Verluste aus dem Verkauf eines Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils
- Verlust aus der Stilllegung von Betriebsteilen
- Aufwendungen für die Gewährung von Zuschüssen ohne Gegenleistungsverpflichtung
- Verlust durch Diebstahl,
- Sonderabschreibungen von Beteiligungen,
- Außergewöhnliche Forderungsverluste,
- Verluste aus außergewöhnlichen Schadensfällen
Die Buchung erfolgt für Wirtschaftsjahre, die bis 31.12.2015 beginnen, auf das Konto “außerordentliche Aufwendungen” (SKR03 #2000|SKR04 #7500).
Durch BilRUG entfällt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, die Position “außerordentliches Ergebnis” in der GuV (§ 275 HGB i.V.m. Art. 75 Abs. 1 EGHGB). Die bisher in dieser Position enthaltenen außergewöhnlichen Aufwendungen werden in anderen Positionen der GuV ausgewiesen (i.d.R. sonstige betriebliche Aufwendungen).