Der Unternehmer kann die Kosten für eigene Arbeitskleidung als Betriebsausgaben abziehen, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Zur typischen Bekleidung gehören Kleidungsstücke, die
- als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
- nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, wenn ihre private Nutzung ausgeschlossen ist.
Normale Schuhe, Strümpfe und Unterwäsche sind z.B. keine typische Berufskleidung.
Die Buchung erfolgt auf das Konto „Sonstiger Betriebsbedarf (SKR03: 4980 – SKR04: 6850)„.