Alternativ kann für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft oder hergestellt werden, auch weiterhin ein Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) gebildet werden.
Einbezogen werden können GWG mit Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewerten über 250 EUR und bis zu 1.000 EUR.
Bis 31.12.2017 gelten die Wertgrenzen von 150 EUR und bis zu 1.000 EUR.
Die Anschaffungs-, Herstellungskosten bzw. Einlagewerte werden auf das Konto „Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 250 bis 1.000 EUR (Sammelposten) (SKR03: 0485 – SKR04: 0675)“ gebucht.
Die in der Rechnung enthaltene abziehbare Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“gebucht.