Auf dieses Konto werden geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. einem Einlagewert bis zu 800 Euro (bis 31.12.2017: 410 Euro) (§ 6 Abs. 2 EStG) gebucht.
Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert über 250 bis 1.000 Euro (bis 31.12.2017: über 150 bis 1.000 Euro), kann auch ein Sammelposten gebildet werden. Die Buchung erfolgt dann auf das Konto „Wirtschaftsgüter (Sammelposten) (SKR03: 0485 – SKR04: 0675)„. Wird ein Sammelposten gebildet, müssen alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, die in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden, darin erfasst werden.
Bei dem Konto handelt es sich um ein Konto aus dem Bereich „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung„.
Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern handelt es sich um selbständig nutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter.
Die geringwertigen Wirtschaftsgüter werden mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. ihrem Einlagewert angesetzt. Die Anschaffungskosten werden netto angesetzt, Anschaffungsnebenkosten werden dazugezählt, Preisnachlässe abgezogen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. einem Einlagewert bis zu 800 Euro (bis 31.12.2017: 410 Euro), die auf dieses Konto gebucht werden, können entweder sofort abgeschrieben werden („Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (SKR03: 4855 – SKR04: 6260)„) oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden („Abschreibungen auf aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter (SKR03: 4860 – SKR04: 6262)„). Außerplanmäßige Abschreibungen sind ebenfalls möglich („Außerplanmäßige Abschreibungen auf aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter (SKR03: 4865 – SKR04: 6266)„).