Bei der Verbuchung von Abwehrkosten muss differenziert werden. Wird ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt, weil ein Konkurrent den Ruf des Betriebs geschädigt hat, werden die Anwaltskosten auf das Konto „Rechts- und Beratungskosten (SKR03: 4950 – SKR04: 6825)„ gebucht, da die Abwehrkosten hier einen betrieblichen Bezug haben.
Fehlt dagegen ein konkreter betrieblicher Bezug, können dann eventuell anfallende Abwehrkosten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.