Blockheizkraftwerke waren bisher für ertragsteuerliche Zwecke wie eine Betriebsvorrichtung als selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln, wenn der Zweck der Stromerzeugung im Vordergrund stand. Die Buchung erfolgte dann z.B. auf das Konto „Betriebsvorrichtungen (SKR03: 0280 – SKR04: 0470)“. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer betrug 10 Jahre.
Mit Erlass vom 15.07.2015 hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung geändert: Zukünftig sind Blockheizkraftwerke als wesentliche Gebäudebestandteile zu behandeln. Die Buchung erfolgt z.B. auf das Konto „Bauten auf eigenen Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten (SKR03: 0080 – SKR04: 0230)“.
Soweit ein Blockheizkraftwerk ausschließlich zur Ausführung von Umsätzen genutzt wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wird die gesamte in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht. Eine Aufteilung der Vorsteuer in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil ist jedoch erforderlich, wenn das Blockheizkraftwerk sowohl für Stromeinspeisung in das öffentliche Stromnetz als auch für Wärmeerzeugung eines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet wird.