Skip to main content
Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Abschreibung einer Beleuchtungsanlage als Außenanlage

SKR03: 4830 – SKR04: 6220

Beschreibung

Beleuchtungsanlagen sind als Außenanlagen selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter. Sie sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die sich aus den amtlichen AfA-Tabellen ergibt, linear gem. § 7 Abs. 1 EStG abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Außen- und Straßenbeleuchtung beträgt nach amtlicher AfA-Tabelle 19 Jahre.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) 4830 6220
Konten

Buchungsbeispiel

Unternehmer Mustermann lässt von einer Elektroinstallationsfirma eine Beleuchtungsanlage auf seinem Betriebsgelände installieren. Die Beleuchtungsanlage wird auf das Konto „Außenanlagen (SKR03: 0111 – SKR04: 0280)“ gebucht.

Nach der zur Zeit gültigen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Beleuchtungsanlage (Außen- oder Straßenbeleuchtung) 19 Jahre. Da eine Außenanlage ein unbewegliches Wirtschaftsgut darstellt, muss die AfA linear gem. § 7 Abs. 1 EStG erfolgen.

Kontierungsvorschlag

Soll   Haben
4830 Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) an 0111 Außenanlagen
Soll   Haben
6220 Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) an 0280 Außenanlagen
Buchungsbeispiel & Kontierung

Wie hilfreich war dieser Beitrag?

Klicke auf die Sterne um zu bewerten!

Durchschnittliche Bewertung 0 / 5. Anzahl Bewertungen: 0

Bisher keine Bewertungen! Sei der Erste, der diesen Beitrag bewertet.

Es tut uns leid, dass der Beitrag für dich nicht hilfreich war!

Lasse uns diesen Beitrag verbessern!

Wie können wir diesen Beitrag verbessern?

Dieser Artikel wurde mit großer Sorgfalt recherchiert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der hier angegebenen Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.