Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen sind nach § 233a AO nach Ablauf von 15 Monaten mit 0,5 % je Monat zu verzinsen.
Mit Beschluss vom 08.07.2021 (AZ 1-BvR-2237/14, 1-BvR-2422/17) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % (monatlich 0,5 %) ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume ist der Zinssatz jedoch weiter anwendbar, ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume dagegen nicht mehr. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen.
Den steuerlichen Gewinn mindern jedoch nur die Zinsen, die auf betriebliche Steuern entfallen, z.B. auf die Umsatzsteuer.
Dagegen wirken sich Zinsen auf Steuererstattungsansprüche, die auf betriebliche Steuern wie die Umsatzsteuer, aber auch auf die Körperschaft- und die Gewerbesteuer entfallen, gewinnerhöhend aus.
Die Gewerbesteuer ist steuerrechtlich nur noch für Erhebungszeiträume, die bis zum 31.12.2007 enden, als Betriebsausgabe abziehbar. Daher sind auch nur Zinsen auf die Gewerbesteuer, die auf Erhebungszeiträume bis zum 31.12.2007 entfallen, steuerlich abziehbar. Zinsen auf die Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, sind steuerlich nicht abziehbar, da die Gewerbesteuer für diese Erhebungszeiträume ebenfalls nicht mehr abziehbar ist.