Nach § 3 Abs. 9a UStG werden einer sonstigen Leistung gleichgestellt:
- die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen
- die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen
Hauptanwendungsfall dieser Vorschrift sind die private KfZ-Nutzung und die private Telefonnutzung.
Die Buchung der Entnahme von Gegenständen erfolgt auf die Konten „Unentgeltliche Wertabgaben (SKR03: 1880 – SKR04: 2130)“ und „Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens (SKR03: 8922 – SKR04: 4646)“.