„Durchlaufende Posten (SKR03: 1590 – SKR04: 1370)“ liegen dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein.
Durchlaufende Posten erhält der Unternehmer für Rechnung eines Dritten mit der Verpflichtung, sie einem Dritten zu übertragen.
Bei Vereinnahmung wird der eingehende Betrag auf das Konto „Kasse (SKR03: 1000 – SKR04: 1600)“ bzw. „Bank (SKR03: 1200 – SKR04: 1800)“ gebucht. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto „Durchlaufende Posten“. Bei Abführung der Beträge wird der Betrag in umgekehrter Reihenfolge gebucht.
In folgenden Branchen kommen durchlaufende Gelder regelmäßig vor:
- Makler (Vereinnahmung von Entgelten, die an Auftraggeber weitergeleitet werden),
- Freiberufler (Vereinnahmung von Geldern für Mandanten, Gerichtskosten zur Weiterleitung an das Gericht),
- Reisebüros (Vereinnahmung von Entgelten für die Reiseveranstalter),
- Lottostellen (Vereinnahmung von Spieleinsätzen von Kunden),
- Kfz-Händler (Zulassungsgebühren für Kraftfahrzeuge, die vom Händler für seine Kunden ausgelegt und später zurückerstattet werden),
- Spediteure (für Auftraggeber vereinnahmte Nachnahmebeträge).