Ist der Unternehmer zum Beispiel in seinem Betrieb selbst tätig, entsteht hieraus rechtlich keine Verpflichtung zur Gehaltszahlung. Er kann mit sich selbst keinen rechtsgültigen Vertrag abschließen (anders der von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer).
Um eine Basis für Preiskalkulationen zu haben, ist es empfehlenswert, monatlich einen bestimmten Betrag für den kalkulatorischen Unternehmerlohn zu verbuchen.
Das Konto kalkulatorischer Unternehmerlohn ist für den betriebswirtschaftlichen Ausweis von Unternehmerlohn, der als Basis für Preiskalkulationen oder anderweitige betriebswirtschaftliche Betrachtungen dient, gedacht.
Der Buchungssatz für den kalkulatorischen Unternehmerlohn lautet somit „Kalkulatorischer Unternehmerlohn (SKR03: 4990 – SKR04: 6970)“ an „Verrechneter kalkulatorischer Unternehmerlohn (SKR03: 2890 – SKR04: 6980)“. Die Buchung ist erfolgsneutral.