Bei besonderen Arbeitseinsätzen kann der Arbeitgeber die Verpflegung seiner Mitarbeiter bis zu einem Betrag von 60 EUR pro Person übernehmen, ohne dass dieses Arbeitsessen bei den Arbeitnehmern als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Es spielt keine Rolle, ob das Essen in den betrieblichen Räumen oder außerhalb in einer Gaststätte stattfindet. Die Aufwendungen für derartige Arbeitsessen werden auf das Konto „Freiwillige Sozialleistungen (SKR03: 4946 – SKR04: 6822)“ gebucht.
Bei Arbeitsessen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in Gaststätten stattfinden, ist in der Regel nicht von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz auszugehen. Die Aufwendungen für derartige Arbeitsessen sind bei den einzelnen Arbeitnehmern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen und auf das Konto „Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig (SKR03: 4145 – SKR04: 6060)“ zu buchen.