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Geschäftsvorfall suchen, wie z.B.: Abschreibung

Arbeitsessen

SKR03: 4946 – SKR04: 6822

Beschreibung

Bei besonderen Arbeitseinsätzen kann der Arbeitgeber die Verpflegung seiner Mitarbeiter bis zu einem Betrag von 60 EUR pro Person übernehmen, ohne dass dieses Arbeitsessen bei den Arbeitnehmern als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Es spielt keine Rolle, ob das Essen in den betrieblichen Räumen oder außerhalb in einer Gaststätte stattfindet. Die Aufwendungen für derartige Arbeitsessen werden auf das Konto „Freiwillige Sozialleistungen (SKR03: 4946 – SKR04: 6822)“ gebucht.

Bei Arbeitsessen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in Gaststätten stattfinden, ist in der Regel nicht von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz auszugehen. Die Aufwendungen für derartige Arbeitsessen sind bei den einzelnen Arbeitnehmern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen und auf das Konto „Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig (SKR03: 4145 – SKR04: 6060)“ zu buchen.

Geschäftsvorfall

Konten (SKR03/SKR04)

Kontenbezeichnung SKR03 SKR04
Freiwillige Sozialleistungen 4946 6822
Freiwillig Soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig 4145 6060
Konten

Buchungsbeispiel

Die Muster-GmbH betreibt eine Werbeagentur. Wegen dringender Terminarbeiten ist ein außerordentlicher Arbeitseinsatz aller Mitarbeiter erforderlich. Die Mitarbeiter gehen zu einem gemeinsamen Arbeitsessen und kehren anschließend in den Betrieb zurück. Die Muster-GmbH übernimmt die Kosten.

Die Aufwendungen überweist die Muster-GmbH. Die Kosten pro Person und Essen liegen unter 60 Euro und es handelt sich um einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz, sodass er die Aufwendungen als Aufmerksamkeiten buchen kann. Es liegt somit kein geldwerter Vorteil vor, der als Arbeitslohn erfasst werden müsste.

Kontierungsvorschlag

Soll Haben
4946 Freiwillige Sozialleistungen an 1200 Bank
1576 Abziehbare Vorsteuer 19%
Soll Haben
6822 Freiwillige Sozialleistungen an 1800 Bank
1406 Abziehbare Vorsteuer 19%
Buchungsbeispiel & Kontierung

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