Gehört das Elektrofahrzeug zum Betriebsvermögen, werden die Anschaffungskosten auf das Konto „Pkw (SKR03: 0320 – SKR04: 0320)“ gebucht. Die in der Rechnung enthaltene abziehbare Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.
Zum notwendigen Betriebsvermögen, das aktiviert werden muss, gehört ein Elektrofahrzeug bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 %. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % kann das Fahrzeug aktiviert werden. Es liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor.
Bei Anschaffung eines neuen Elektrofahrzeugs oder eines neuen Plug-In Hybridfahrzeug kann bei Erwerb (Kauf oder Leasing) mit Erstzulassung ab 18.05.2016 sog. Umweltbonus gewährt werden, wenn der Netto-Anschaffungspreis für das Basismodell unter 60.000 EUR liegt. Der Umweltbonus beträgt 4.000 EUR für reine Elektrofahrzeuge bzw. 3.000 EUR für Plug-In Hybridfahrzeuge. Ab 2020 bis Ende 2025 steigt der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge, die nach dem 04.11.2019 zugelassen wurden, von 4.000 auf 6.000 EUR und für Plug-In-Hybride von 3.000 auf 4.500 EUR, wenn der maximale Nettolistenpreis 40.000 EUR nicht übersteigt. Liegt der Nettolistenpreis über 40.000 EUR, aber maximal bei 65.000 EUR beträgt der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge 5.000 EUR und für Plug-In-Hybride 3.750 EUR. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte durch den Bund und durch die Industrie. Der Umweltbonus der Industrie mindert die Anschaffungskosten des Fahrzeugs, beim Umweltbonus des Bundes handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 04.06.2020 und dem 31.12.2021 zugelassen werden, verdoppelt der Bund seinen Anteil am Umweltbonus (sog. Innovationsprämie). Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.