Gewerbliche Unternehmer müssen bei Erwerb von Betriebs- und Geschäftsausstattung deren Anschaffungskosten aktivieren.
Davon werden die Abschreibungen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgesetzt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ergibt sich aus den amtlichen AfA-Tabellen. Als Abschreibungsmethoden kommen die lineare AfA gem. § 7 Abs. 1 EStG oder die Abschreibung nach Maßgabe der Leistung in Betracht.
Im Jahr der Anschaffung darf die Abschreibung nur zeitanteilig mit 1/12 für jeden angefangenen Monat geltend gemacht werden.
Die Buchung der Abschreibung erfolgt auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“.
Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut:
Nach § 6 Abs. 2 EStG können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 800 EUR (bis 31.12.2017: bis zu 410 EUR) netto sofort abgeschrieben werden. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Sofortabschreibung GWG (SKR03: 4855 - SKR04: 6260)".
Alternativ kann für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 EUR (bis 31.12.2017: 150 EUR) bis 1.000 EUR auch ein Sammelposten gebildet werden. Die Abschreibung wird dann auf das Konto "Abschreibung auf den Sammelposten Wirtschaftsgüter (SKR03: 4862 - SKR04: 6264)" gebucht. Es besteht ein Wahlrecht.